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Unsere Erreichbarkeit


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Ambulante Pflege

Als anerkannter privater Pflegedienst können Sie uns bei allen Pflegeleistungen beauftragen, die von den Krankenkassen gewährt werden. Dies umfasst sowohl die Grundpflege nach SGB XI als auch die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung nach § 37 Absatz 1 sowie Absatz 2. In unserer Pflegeberatung informieren wir Sie persönlich über alle Details.

Grundpflege


In der häuslichen Pflege, die durch die Grundpflege nach SGB XI gewährt wird, sind verschiedenste Varianten der Betreuung und Versorgung möglich. Dies hängt von Ihrer persönlichen, gesundheitlichen Situation, Ihren eigenständigen Alltagskompetenzen sowie vom häuslichen Umfeld, Ihrer familiären Situation ab. In unserer Pflegeberatung beziehen wir all diese Faktoren mit ein und erstellen in enger Abstimmung mit Ihnen und Ihren Angehörigen eine individuelle Pflegebedarfsplanung.

Falls Sie erst vor kurzem Pflegebedürftig geworden sind, helfen wir Ihnen gerne bei der Beantragung bei Ihrer Pflegekasse.

Bei Ihrer Pflegekasse können Sie zwischen folgenden Pflegeleistungen wählen:

Geldleistungen


In Form von Geldleistungen für den Angehörigen, der Ihre Pflege und Betreuung ggf. übernimmt. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall lediglich das Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse monatlich ausgezahlt bekommen. Die Inanspruchnahme von Sachleistungen Ihrer Pflegekasse ist mit Pflegegeld nicht möglich. Sie können jederzeit einen Antrag auf Umstellung bei Ihrer Pflegekasse stellen.

Kombileistungen


Bei diesen Leistungen werden Teile der benötigten Pflege durch unseren privaten Pflegedienst abgedeckt und weitere Bereiche durch einen Angehörigen.

Je nach Umfang der monatlichen Leistungen die durch den Pflegedienst erbracht wurden, erhält der Angehörige entsprechend anteilig Pflegegeld von der Pflegekasse ausgezahlt.

Pflegesachleistungen


In Form der sogenannten Sachleistungen, erbringen wir als Pflegedienst die gesamten Pflegeleistungen.

 

Finanzierung der Grundpflege


Bei der Pflegeversicherung handelt es sich um eine Teilversicherung.

Die Grundpflege finanziert sich über die Pflegeversicherung, die bis zum Maximalbetrag des jeweiligen Pflegegrad die Kosten übernimmt. Leistungen darüber hinaus werden vom Pflegebedürftigen selbst oder auf Antrag vom Sozialamt übernommen.

Vor Aufnahme der Versorgung vereinbaren wir mit Ihnen zusammen den Umfang der Leistungen und erstellen einen individuellen Kostenvoranschlag.

Übersicht der Pflegegrade und der jeweiligen monatlichen Sachleistungsbeträge Ihrer Pflegekasse

Pflegegrad 1 - -
Pflegegrad 2 - 689 €
Pflegegrad 3 - 1.298 €
Pflegegrad 4 - 1.612 €
Pflegegrad 5 - 1.995 €

Behandlungspflege nach SGB V


Die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung (SGB V)

Als ambulanter Pflegedienst mit langjähriger Erfahrung sorgen wir für Ihre individuell passende Versorgung im häuslichen Wohnumfeld bei bedingter Gesundheit.

Wir erbringen sämtliche Leistungen der Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung sowie nach persönlichen Bedürfnissen – von Injektionen und Infusionen über den Bereich der Wundversorgung bis hin zur Pflegeleistung im Schwerpunkt Luftwege.

Unsere Leistungen umfassen dabei sowohl den Bereich der Behandlungspflege nach § 37, Abs. 2 als auch die Krankenhaus Vermeidungspflege (§37, Abs.1).

Einige unserer Behandlungspflegeleistungen im Detail

  • Injektionen
  • Infusionswechsel und Kontrolle
  • Pflege und Versorgung eines suprapubischen- bzw. Dauerkatheters
  • Katheterisieren, Wechseln einer Magensonde
  • Versorgung bei PEG
  • Wundversorgung
  • Dekubitus Behandlung
  • Kompressionswickel und -strümpfe
  • Versorgung von Trachealkanülen
  • Einlauf, Klistier, Klysma
  • Abgabe und Vorbereitung von Medikamenten
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Versorgung und Überprüfen von Drainagen
  • Absaugen der oberen Luftwege, Sauerstoffversorgung
  • Anleitung zur Behandlungspflege in der Häuslichkeit

Finanzierung der Behandlungspflege


Leistungen der Behandlungspflege werden unabhängig von den Leistungen der Pflegeversicherung erbracht und werden vollständig von Ihrer Krankenkasse finanziert.

Zusätzliche Betreuungs – und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI


Seit 01.01.2017 gilt für alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad.

Die Hauptlast der Pflege tragen die Angehörigen!

Damit diese Last die Angehörigen nicht erdrückt, stellt die Pflegeversicherung ein monatliches Budget (bis zu 125 €) für Entlastungsleistungen zur Verfügung, das die Angehörigen für sich in Anspruch nehmen können. Damit können Sie sich quasi freie Zeit verschaffen, in der Sie die Dinge tun können, die notwendig sind oder die Sie einfach mögen.

Über die vielfältigen Angebote zur Unterstützung im Alltag beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Verhinderungspflege


Entlastung für die Pflegeperson/en

Wichtig ist, dass Personen, die einen nahestehenden Menschen pflegen und dabei oft fast rund um die Uhr eingespannt sind, die Möglichkeit haben eine “Auszeit” zu nehmen und dadurch neue Kraft für die herausfordernde und anspruchsvolle Tätigkeit zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine “Vertretung”. Dies gilt, wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen, beispielsweise Einkauf, Theaterbesuch oder Friseurbesuch an der Pflege des Angehörigen gehindert ist und deshalb für den Zeitraum ihrer Abwesenheit eine Ersatzperson die Betreuung übernimmt.

Voraussetzung dafür ist es, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen, mindestens seit sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und eine Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 vorliegt.

  • Die Pflegeversicherung übernimmt bei den Pflegegraden 2-5 pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI), zusätzlich zum gezahlten Pflegegeld.
  • Ergänzend können bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrags (bis zu 806€) für die häusliche Verhinderungspflege zum Beispiel durch einen Pflegedienst genutzt werden.
  • Verhinderungspflege kann selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst voll ausgeschöpft sind.
  • Der im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege anfallende Verwaltungsaufwand kann von einem Pflegedienst übernommen werden, beispielsweise die Beratung und Antragstellung, die Abrechnung oder die Kommunikation mit der Pflegekasse.
  • Pflegefachkräfte und Betreuungspersonal eines Pflegedienstes können diese Leistungen erbringen.
  • Neben der Verhinderungspflege haben sie weiterhin Anspruch auf die Tagespflege und stationäre Kurzzeitpflege z.B. um einen Urlaub zu planen.

Wir bieten in unserem Pflegedienst in der Regel die stundenweise Verhinderungspflege (weniger als 8 Stunden/Tag) an. Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI


Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Bedingung geknüpft: Der Pflegebedürftige muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine andere Beratungsstelle bzw. einen anderen Pflegeberater abrufen, und zwar bei:

  • Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr (halbjährlich)
  • Pflegegrad 4 und 5 viermal im Jahr (vierteljährlich)

Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt. Wird der Beratungsbesuch nicht fristgerecht abgerufen (und durch einen Besuchsbericht dokumentiert), wird man zunächst von der Pflegekasse daran erinnert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt werden.

Diese Beratungsbesuche sollen laut Gesetzestext der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen und eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegeperson sein. Die Pflegekräfte, die diese Besuche ausführen, können mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten. Für die Pflegepersonen kann es auch eine Chance sein, regelmäßig mit Außenstehenden die Versorgungssituation und die eigenen Fragen zu besprechen.

Wichtig zu wissen:


  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ebenfalls zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch freiwillig abrufen.

Wir machen die bestmögliche Pflege für Sie möglich