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Finanzierung der häuslichen Intensivpflege

Häusliche Intensivpflege ist eine Leistung der Krankenkassen. In vielen Fällen sind dennoch aufwendige Verhandlungen mit den Kostenträgern notwendig.

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf häusliche Intensivpflege. Die Kosten für die Behandlungspflege übernimmt die jeweilige Krankenkasse nahezu vollständig. Die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung trägt dagegen die Pflegekasse bis zu einem monatlichen Höchstbetrag, der sich an dem individuellen Pflegegrad orientiert. Welcher Pflegegrad vorliegt, prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in der Regel während eines Hausbesuchs.

Die Komplexität der Finanzierung einer außerklinischen Intensivpflege erfordert eine umfassende und persönliche Beratung. Da die Heimbeatmung jedoch für die Krankenkassen äußerst kostenintensiv ist, müssen Sie den Ihnen zustehenden Anspruch oft mit Nachdruck verfolgen.

Finanzierung der Intensivpflege

Sie haben einen Rechtsanspruch aus § 2 SGB V gegenüber Ihrer Krankenkasse auf Übernahme der entstehenden Kosten für die ambulante Intensiv- und Beatmungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie sich einen ambulanten Pflegedienst suchen, der mit den gesetzlichen Krankenkassen einen sog. Versorgungsvertrag nach §§ 132, 132a SGB V geschlossen hat.

In der Wahl Ihres Pflegedienstes sind Sie als gesetzlich Versicherter frei. Es gelten die Grundsätze der sog. freien Arztwahl gem. § 76 SGB V entsprechend. Dem werden jedoch von den Krankenkassen oft die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit gem. § 70 SGB V entgegengesetzt. § 70 SGB V umfaßt allerdings auch den Aspekt der Qualität und Humanität der Versorgung, auf den Sie sich berufen können.

§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege

Ihr Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse auf häusliche Krankenpflege – aber auch auf häusliche Intensivpflege – ist in § 37 SGB V gesetzlich verankert. Demzufolge haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf vollumfängliche Leistungen der Behandlungspflege durch Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Der Gesetzgeber hat die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Behandlungspflege demzufolge – wie eine Vollkasko mit einer minimalen Selbstbeteiligung – konzipiert. Damit sind Sie – abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung – gegen alle Kosten Ihrer Erkrankung über die Krankenversicherung versichert.

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